§ 8 Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2003

§ 8

§ 8. Auch ein bloß einmaliger gravierender Verstoß gegen die Bestimmungen des § 3 und des § 4 Abs. 2 kann bewirken, dass der Gewerbetreibende die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

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