§ 8 Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2008

Auskunftspflicht

§ 8.

(1) Bei Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 über

  1. 1. die gemäß § 6 Abs. 2 festgestellten Einheiten sowie
  2. 2. die gemäß § 4 Z 2 angeführten Unternehmen und Niederlassungen im Ausland.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die

  1. 1. eine statistische Einheit, über die gemäß Abs. 1 Z 1 Auskunftspflicht besteht, oder
  2. 2. eine im Inland ansässige institutionelle Einheit, welche Unternehmen und Niederlassungen im Ausland indirekt kontrolliert,
  1. im eigenen Namen betreiben. Tritt ein Fiskalvertreter (§ 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994) auf, so ist dieser zur Auskunft verpflichtet.

(3) Die Auskunftspflichtigen gemäß Abs. 2 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt erstellten Erhebungsformulare vollständig und nach dem besten Wissen auszufüllen und diese bis Ende Oktober des dem Berichtsjahr folgenden Jahres an die im Erhebungsformular angegebene Adresse zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

20006013

Dokumentnummer

NOR40101784

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