§ 8 Ausbildungsversuch zur Erlernung bestimmter Lehrberufe in verkürzter Lehrzeit

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1987

§ 8.

(1) Lehrberechtigte, die Lehrlinge im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs ausbilden, haben hinsichtlich dieser Lehrlinge innerhalb eines Monats nach Beendigung jeder Ausbildungsperiode im Sinne des § 6 Berichte über den Stand an vermittelten Fertigkeiten und Kenntnissen sowie über deren Anwendung im Betrieb durch den Lehrling an die Lehrlingsstelle zu erstatten. Die Lehrlingsstelle hat den Lehrberechtigten zur Erleichterung der Berichte entsprechende Vordrucke und Fragebögen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Berichte der Lehrberechtigten sind von der Lehrlingsstelle zu prüfen und samt dem Prüfungsergebnis dem Landes-Berufsausbildungsbeirat zu übermitteln. Dieser hat hiezu eine gutächtliche Äußerung und allfällige Vorschläge und Anregungen abzugeben.

(3) Die Lehrlingsstelle hat dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat jährlich einen nach Lehrberufen gegliederten Bericht über den Stand und die Entwicklung der Ausbildung im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs zu erstatten. Diesem Bericht sind die Gutachten, Vorschläge und Anregungen des Landes-Berufsausbildungsbeirats anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10006895

Dokumentnummer

NOR12075229

alte Dokumentnummer

N51987192540

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