§ 8 Ausbildungsversuch zur Erlernung bestimmter Lehrberufe in verkürzter Lehrzeit

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1995

§ 8.

(1) Die Lehrlingsstelle hat den Ausbildungsversuch zu überwachen und insbesondere auch Erhebungen über die Erreichung des Lehrziels auf Grund der komprimierten Lehrzeit, über die Einstufung in der Berufsschule und über die für den Ausbildungsversuch erheblichen Gründe zur vorzeitigen Auflösung von Lehrverhältnissen durchzuführen.

(2) Die Lehrlingsstelle hat ihre Erhebungen jährlich dem Landes-Berufsausbildungsbeirat zu übermitteln. Dieser hat hiezu eine gutächtliche Äußerung, bei der er auf regionale Bedürfnisse Bedacht nehmen kann, und allfällige Vorschläge und Anregungen abzugeben.

(3) Die Lehrlingsstelle hat dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat bis spätestens 15. März jeden Jahres einen nach Lehrberufen gegliederten Bericht über den Stand und die Entwicklung der Ausbildung im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs zu erstatten. Diesem Bericht sind die Gutachten, Vorschläge und Anregungen des Landes-Berufsausbildungsbeirats anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10006895

Dokumentnummer

NOR12086620

alte Dokumentnummer

N5199548072J

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