§ 8 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 8

(1) Über die im Rahmen der Ausbildung abgelegte praktische Ausbildung haben die Schüler(innen) Aufzeichnungen zu führen, die von der Lehrassistentin (vom Lehrassistenten) zu fertigen sind.

(2) Die Lehrassistentin (der Lehrassistent) hat unter Heranziehung der auf den jeweiligen Abteilungen, Instituten und sonstigen Einrichtungen tätigen, im betreffenden gehobenen medizinischtechnischen Dienst ausgebildeten Personen die Leistungen der Schüler(innen) im Rahmen der praktischen Ausbildung zu beurteilen; § 31 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Über die Leistungsbeurteilungen sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen; diese Aufzeichnungen haben auch eine Darstellung der wesentlichen Umstände, die der betreffenden Beurteilung zugrunde liegen, zu enthalten.

(3) Am Ende der Ausbildung hat die leitende Lehrassistentin (der leitende Lehrassistent) auf Grund der gemäß Abs. 2 erfolgten Beurteilung der einzelnen Praktika eine Gesamtbeurteilung der praktischen Ausbildung vorzunehmen und entsprechend schriftlich zu vermerken. § 31 Abs. 4 gilt sinngemäß.

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