§ 8 Ausbildung und Prüfung für den Steuereintreibungsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 8.

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände, wobei sich die Prüfung auf jene Angelegenheiten zu beschränken hat, die für Beamte des Steuereintreibungsdienstes von Bedeutung sind:

  1. 1. die Bundesabgabenordnung;
  2. 2. die automatisierte Abgabeneinhebung;
  3. 3. die Voraussetzung für die Einbringung der Abgaben;
  4. 4. das Verfahren bei der Einbringung der Abgaben durch die Finanzämter;
  5. 5. die Einbringung der Abgaben im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren, im Ausgleichs- und Konkursverfahren;
  6. 6. das Gesellschaftsrecht und das Grundbuchrecht.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008316

Dokumentnummer

NOR12096779

alte Dokumentnummer

N61974106920

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