§ 8.
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Prüfungsgegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
- 1. Für die Österreichische Postsparkasse und ihre einzelnen Geschäftszweige geltende allgemeine Rechtsnormen einschließlich Verfahrensrecht und Geschäftsbestimmungen;
- 2. Organisatorischer Aufbau der Österreichischen Postsparkasse sowie der Post- und Telegraphenverwaltung und Grundzüge der für die Durchführung des Dienstbetriebes in der Österreichischen Postsparkasse und der für die Durchführung der Postsparkassenangelegenheiten durch die Postämter geltenden Vorschriften (einschließlich der einschlägigen Vorschriften des Postdienstes);
- 3. Grundzüge des Handelsrechtes einschließlich des Gesellschaftsrechtes und Grundzüge des Exekutions-, Konkurs- und Ausgleichsrechtes;
- 4. Betriebswirtschaftliche Grundlagen (Einführung in die Betriebswirtschaftslehre);
- 5. Bankbetriebswirtschaftslehre;
- 6. Grundzüge der doppelten Buchhaltung, der Kostenrechnung, des bankwirtschaftlichen Rechnungswesens und der Statistik (einschließlich der Grundzüge der Planungsmathematik - Operationsresearch);
- 7. Grundzüge des modernen Managements, Kenntnisse der elektronischen Datenverarbeitung, soweit sie für das Management erforderlich sind, und Grundzüge der Organisationslehre;
- 8. Betriebspsychologie (soziale Menschenführung), Verkaufspsychologie;
- 9. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und der Volkswirtschaftspolitik, unter besonderer Berücksichtigung des Geld- und Kredit-, des Börsen- und des Bankwesens sowie der einschlägigen Fiskalpolitik;
- 10. Grundzüge des öffentlichen Haushaltsrechtes und der Kassenorganisation sowie Grundzüge der öffentlichen Wirtschaftstätigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10008371
Dokumentnummer
NOR12096856
alte Dokumentnummer
N61974140430
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