§ 8.
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
- 1. Zollrecht und Zollverfahren (auch Bundesabgabenodnung und Abgabenexekutionsordnung) einschließlich einschlägiger zwischenstaatlicher Vereinbarungen,
- 2. Zolltarif und Warenkunde (auch Chemie), soweit diese für Zwecke der Tarifierung von Waren von Bedeutung ist,
- 3. sonstige Abgabenvorschriften, und zwar Wertzollrecht, Taragesetz, Vorschriften über andere Eingangsabgaben und im grenzüberschreitenden Verkehr erhobene Abgaben, Grundzüge des Finanzstrafrechtes; Ein-, Aus- und Durchfuhrvorschriften.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008278
Dokumentnummer
NOR12096447
alte Dokumentnummer
N61973105350
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