§ 8 Ausbildung und Prüfung für den Gehobenen Zolldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1973

§ 8.

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. 1. Zollrecht und Zollverfahren (auch Bundesabgabenodnung und Abgabenexekutionsordnung) einschließlich einschlägiger zwischenstaatlicher Vereinbarungen,
  2. 2. Zolltarif und Warenkunde (auch Chemie), soweit diese für Zwecke der Tarifierung von Waren von Bedeutung ist,
  3. 3. sonstige Abgabenvorschriften, und zwar Wertzollrecht, Taragesetz, Vorschriften über andere Eingangsabgaben und im grenzüberschreitenden Verkehr erhobene Abgaben, Grundzüge des Finanzstrafrechtes; Ein-, Aus- und Durchfuhrvorschriften.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008278

Dokumentnummer

NOR12096447

alte Dokumentnummer

N61973105350

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