§ 8.
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
- 1. Finanzstrafrecht, Bundesabgabenordnung, Abgaben-Exekutionsordnung und die übrigen, bei der zwangsweisen Einbringung von Abgaben anzuwendenden Vorschriften;
- 2. die Steuern vom Ertrag, Einkommen und Vermögen, die Umsatzsteuer sowie den Familienlastenausgleich;
- 3. die Bewertung und die Grundzüge der Bodenschätzung;
- 4. das Buchführungs- und Bilanzwesen (einschließlich der Grundzüge der praktischen Kostenrechnung);
- 5. die Gebühren und Verkehrsteuern;
- 6. die Grundzüge des Gesellschaftsrechtes;
- 7. das Kassen-, Zahlungs- und Verrechnungswesen des Bundes;
- 8. die Grundzüge des Haushaltswesens sowie der Rechnungskontrolle des Bundes;
- 9. die Grundzüge des Finanzausgleiches und die Abgabenteilung.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10008344
Dokumentnummer
NOR12097574
alte Dokumentnummer
N61975107930
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