§ 8 Ausbildung und Prüfung für den Gehobenen Finanzdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 8.

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. 1. Finanzstrafrecht, Bundesabgabenordnung, Abgaben-Exekutionsordnung und die übrigen, bei der zwangsweisen Einbringung von Abgaben anzuwendenden Vorschriften;
  2. 2. die Steuern vom Ertrag, Einkommen und Vermögen, die Umsatzsteuer sowie den Familienlastenausgleich;
  3. 3. die Bewertung und die Grundzüge der Bodenschätzung;
  4. 4. das Buchführungs- und Bilanzwesen (einschließlich der Grundzüge der praktischen Kostenrechnung);
  5. 5. die Gebühren und Verkehrsteuern;
  6. 6. die Grundzüge des Gesellschaftsrechtes;
  7. 7. das Kassen-, Zahlungs- und Verrechnungswesen des Bundes;
  8. 8. die Grundzüge des Haushaltswesens sowie der Rechnungskontrolle des Bundes;
  9. 9. die Grundzüge des Finanzausgleiches und die Abgabenteilung.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008344

Dokumentnummer

NOR12097574

alte Dokumentnummer

N61975107930

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