§ 8 Ausbildung und Prüfung für den Gehobenen Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1974

§ 8.

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Prüfungsgegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. 1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz;
  2. 2. Postsparkassengesetz 1969 und Geschäftsbestimmungen der Österreichischen Postsparkasse;
  3. 3. Organisatorischer Aufbau der Österreichischen Postsparkasse sowie der Post- und Telegraphenverwaltung und Grundzüge der für die Durchführung des Dienstbetriebes in der Österreichischen Postsparkasse und der für die Durchführung der Postsparkassenangelegenheiten durch die Postämter geltenden Vorschriften (einschließlich der relevanten postalischen Vorschriften);
  4. 4. Betriebswirtschaftliche Grundlagen (Einführung in die Betriebswirtschaftslehre);
  5. 5. Bankbetriebswirtschaftslehre;
  6. 6. Doppelte Buchhaltung, Kostenrechnung und Grundzüge der Statistik;
  7. 7. Kenntnisse der elektronischen Datenverarbeitung, soweit sie zum Verständnis des Betriebsablaufes in der Österreichischen Postsparkasse erforderlich sind;
  8. 8. Grundzüge des öffentlichen Haushaltsrechtes und der Kassenorganisation sowie Grundzüge der öffentlichen Wirtschaftstätigkeit;
  9. 9. Betriebspsychologie (soziale Menschenführung).

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025

Gesetzesnummer

10008372

Dokumentnummer

NOR12096735

alte Dokumentnummer

N61974106470

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)