§ 8.
(1) In der praktischen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, an einer Rechenmaschine, einem Codiergerät oder einer Schreibmaschine zu arbeiten. Die Auswahl der Maschine bleibt dem Kandidaten überlassen.
(2) Prüfungswerber, denen zufolge ärztlich festgestellter körperlicher Behinderung die praktische Prüfung nicht zumutbar ist, können bei sonst voller Eignung für den Dienst diese durch Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten anderer Art ersetzen. Art und Umfang dieses Ersatzes der praktischen Prüfung wird vom Prüfungssenat bestimmt, ist jedoch dem dienstlichen Aufgabenbereich des Prüfungswerbers zu entnehmen.
Schlagworte
Ersatz, Prüfungsgegenstände, Gegenstände
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008323
Dokumentnummer
NOR12096745
alte Dokumentnummer
N61974106570
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