§ 8 Ausbildung und Prüfung für den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1974

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 344/2003

§ 8.

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. 1. Grundzüge der Hochbaukunde, der Anwendungsmöglichkeit von Baustoffen, der Energie-, Wärme- und Wasserversorgung sowie Abwasserbeseitigung unter besonderer Berücksichtigung häufig vorkommender Schäden und deren Behebung;
  2. 2. die wichtigsten Bestimmungen derjenigen Bauordnung, die für den Dienstort des Kandidaten maßgebend sind, und die einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften;
  3. 3. Vorschriften, die sich auf den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst und auf die Material- und Inventargebarung beziehen, sowie die Grundzüge des Grundbuchswesens;
  4. 4. Grundkenntnisse über die erste Hilfeleistung bei Bauunfällen.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Ersatz

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008326

Dokumentnummer

NOR12096834

alte Dokumentnummer

N61974107510

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