§ 8 ASV 2008

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.2008

Konformitätsbewertungsverfahren für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge

§ 8

(1) Vor dem Inverkehrbringen der in der Liste in Anhang IV (Anhang IV der Aufzüge-Richtlinie) aufgeführten Sicherheitsbauteile für Aufzüge muss der Hersteller eines Sicherheitsbauteils oder sein in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassener Bevollmächtigter

  1. a) i) entweder ein Muster des Sicherheitsbauteils einer EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang V (Anhang V der Aufzüge-Richtlinie) unterziehen lassen und die Produktion durch eine benannte Stelle gemäß Anhang XI (Anhang IX der Aufzüge-Richtlinie) überwachen lassen
  1. ii) oder ein Muster des Sicherheitsbauteils einer EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang V unterziehen lassen und ein Qualitätssicherungssystem gemäß Anhang VIII (Anhang VIII der Aufzüge-Richtlinie) zur Produktionsüberwachung einrichten
  2. iii) oder ein umfassendes Qualitätssicherungssystem gemäß Anhang IX (Anhang IX der Aufzüge-Richtlinie) einrichten;
  1. b) auf jedem Sicherheitsbauteil die CE-Kennzeichnung anbringen und unter Berücksichtigung der im verwendeten Anhang (Anhang VIII, IX bzw. XI) enthaltenen Vorschriften eine Konformitätserklärung mit den in Anhang II (Anhang II der Aufzüge-Richtlinie) enthaltenen Angaben ausstellen;
  2. c) eine Abschrift der Konformitätserklärung über einen Zeitraum von 10 Jahren nach Einstellung der Fertigung des Sicherheitsbauteils aufbewahren.

(2) Vor dem Inverkehrbringen muss der Aufzug einem der folgenden Verfahren unterzogen werden:

  1. i) wurde er nach einem Aufzug entworfen, der einer EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang V unterzogen wurde, so finden bei Bau, Einbau und Prüfung folgende Verfahren Anwendung:
  1. ii) wurde er nach einem Musteraufzug entworfen, der einer EG-Baumusterpüfung gemäß Anhang V (Anhang V der Aufzüge-Richtlinie) unterzogen wurde, so finden bei Bau, Einbau und Prüfung folgende Verfahren Anwendung:
  1. iii) wurde er nach einem Aufzug entworfen, für den ein Qualitätssicherungssystem gemäß Anhang XIII (Anhang XIII der Aufzüge-Richtlinie) eingeführt worden ist – ergänzt durch eine Entwurfsprüfung, sofern dieser Entwurf den harmonisierten Normen nicht vollständig entspricht –, so finden bei Bau, Einbau und Prüfung folgende Verfahren Anwendung:
  1. iv) der Einzelprüfung nach Anhang X (Anhang X der Aufzüge-Richtlinie) durch eine benannte Stelle
  2. v) dem durch eine Entwurfsprüfung ergänzten Qualitätssicherungssystem nach Anhang XIII (Anhang XIII der Aufzüge-Richtlinie), sofern dieser Entwurf den harmonisierten Normen nicht vollständig entspricht.

In den unter den Ziffern i), ii) und iii) genannten Fällen muss die für den Entwurf zuständige Person der für den Bau, den Einbau und die Prüfungen zuständigen Person alle Unterlagen zur Verfügung stellen und alle erforderlichen Angaben machen, damit der Bau, der Einbau und die Prüfungen vollständig sicher durchgeführt werden können.

(3) In allen in Abs. 2 genannten Fällen

(4)

  1. a) Werden die Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge auch von anderen Richtlinien der Europäischen Union erfasst, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, so wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, dass auch von der Konformität des Aufzugs oder des Sicherheitsbauteils für Aufzüge mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.
  2. b) Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien der Europäischen Union dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Montagebetrieb oder vom Hersteller des Sicherheitsbauteils für Aufzüge angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die gemäß diesen Richtlinien dem Aufzug oder dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge beizufügenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union tragen.

(5) Ist weder der Montagebetrieb noch der Hersteller des Sicherheitsbauteils für Aufzüge noch sein in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassener Bevollmächtigter den Verpflichtungen der vorstehenden Absätze nachgekommen, so fallen diese Verpflichtungen der Person zu, die den Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen gelten beim Bau eines Aufzugs oder eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge für eigene Zwecke.

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