Weitere Verpflichtungen
§ 8.
- 1. sicherzustellen, dass Beschwerden samt Unterlagen on- und offline eingereicht werden können,
- 2. den Austausch von Informationen zwischen den Parteien auf elektronischem Wege oder gegebenenfalls auf dem Postweg zu ermöglichen,
- 3. sowohl inländische als auch grenzübergreifende Streitigkeiten zu akzeptieren und
- 4. bei Bedarf Schulungen für die Schlichter anzubieten.
(2) AS-Stellen haben Maßnahmen zu treffen, um die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit dem Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, sicherzustellen, insbesondere
- 1. Daten nur insoweit zu erheben und zu verwenden als dies für die Durchführung eines Verfahrens erforderlich ist,
- 2. die Löschung der personenbezogenen Daten in einem Zeitraum von drei Monaten nach Ablauf von drei Jahren ab der Mitteilung des Ergebnisses eines Verfahrens vorzunehmen und
- 3. Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 Datenschutzgesetz 2000 vorzunehmen, um die Daten vor Verlust, Zerstörung, Manipulation und dem Zugriff Unbefugter zu schützen.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018
Gesetzesnummer
20009242
Dokumentnummer
NOR40173789
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