§ 8 AStG

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.2015

Weitere Verpflichtungen

§ 8.

(1) AS-Stellen haben

  1. 1. sicherzustellen, dass Beschwerden samt Unterlagen on- und offline eingereicht werden können,
  2. 2. den Austausch von Informationen zwischen den Parteien auf elektronischem Wege oder gegebenenfalls auf dem Postweg zu ermöglichen,
  3. 3. sowohl inländische als auch grenzübergreifende Streitigkeiten zu akzeptieren und
  4. 4. bei Bedarf Schulungen für die Schlichter anzubieten.

(2) AS-Stellen haben Maßnahmen zu treffen, um die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit dem Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, sicherzustellen, insbesondere

  1. 1. Daten nur insoweit zu erheben und zu verwenden als dies für die Durchführung eines Verfahrens erforderlich ist,
  2. 2. die Löschung der personenbezogenen Daten in einem Zeitraum von drei Monaten nach Ablauf von drei Jahren ab der Mitteilung des Ergebnisses eines Verfahrens vorzunehmen und
  3. 3. Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 Datenschutzgesetz 2000 vorzunehmen, um die Daten vor Verlust, Zerstörung, Manipulation und dem Zugriff Unbefugter zu schützen.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

20009242

Dokumentnummer

NOR40173789

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