§ 8 ArtHG

Alte FassungIn Kraft seit 31.1.1998

Strafbestimmungen

§ 8.

(1) Wer lebende Tiere oder Pflanzen einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art. 1. ohne die nach Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97

erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung oder

2. entgegen einem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den Art. 4 bis 7 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erlassenen behördlichen Auftrag

ausführt, wiederausführt, einführt oder durchführt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 die im Abs. 1 genannten Tiere oder Pflanzen

  1. 1. kauft, zu kaufen anbietet oder sonst erwirbt,
  2. 2. zur Schau stellt, vorrätig hält, befördert oder sonst verwendet oder
  3. 3. verkauft oder zu verkaufen anbietet.

(3) Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Tiere oder Pflanzen samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen sind einzuziehen und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des weiteren Verfahrens nach § 11 zu übergeben.

(4) Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung der Vergehen nach Abs. 1 und Abs. 2 die Zollbehörden in Anspruch nehmen. Im übrigen ist § 197 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10011126

Dokumentnummer

NOR12142269

alte Dokumentnummer

N8199851041L

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