§ 8.
(1) Die Hauptversammlung setzt sich aus den beiden Abteilungsversammlungen der selbständigen und der angestellten Apotheker zusammen. Die wahlberechtigten Mitglieder der Kammer haben in der Abteilungsversammlung, der sie als selbständige oder angestellte Apotheker angehören, Sitz und Stimme.
(2) In der Satzung kann angeordnet werden, daß die Besorgung der der Hauptversammlung zugewiesenen Angelegenheiten einer Versammlung von Delegierten der Hauptversammlung überlassen werden kann. In diesem Falle ist in der Satzung die Zahl der Delegierten der beiden Abteilungsversammlungen paritätisch zu bestimmen und ihre Wahl unter Beachtung der im § 10, Abs., angeführten Grundsätze zu regeln.
(3) Mitglieder der Versammlung der Delegierten (Abs. 2) können bei ihrer Verhinderung Delegierte aus der Abteilungsversammlung, der das verhinderte Mitglied als selbständiger oder angestellter Apotheker angehört, zur Vertretung bevollmächtigen. Einem Mitglied darf jeweils nur eine einzige Vollmacht erteilt werden.
(4) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Präsident [§ 11, Abs.] oder sein Stellvertreter [§ 12, Abs.].
(5) Die Hauptversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie faßt ihre Beschlüsse, betreffend die Festsetzung und Abänderung der Satzung, der Geschäftsordnung, der Dienstordnung und der Umlagenordnung sowie hinsichtlich der Antragstellung wegen Änderung der Wahlordnung mit Zweidrittelmehrheit, sonst mit einfacher Mehrheit aller Anwesenden. Der Vorsitzende stimmt nur bei Stimmengleichheit mit; in diesem Falle gibt seine Stimme den Ausschlag. Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter je 36 Mitglieder aus dem Kreise der selbständigen und der angestellten Apotheker anwesend sind.
(6) Über Verlangen von mindestens 50 Mitgliedern ist innerhalb von 14 Tagen eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
(7) Zum Wirkungskreis der Hauptversammlung gehört insbesondere:
- a) die Festsetzung der Satzung, einer Geschäftsordnung, einer Dienstordnung und einer Umlagenordnung sowie deren Abänderungen;
- b) die Beschlußfassung über Anträge auf Änderung der das Wahlverfahren regelnden Verordnung;
- c) die Genehmigung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;
- d) die Errichtung und Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Einrichtungen sowie von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen.
(8) Zum Wirkungskreis der Abteilungsversammlungen gehört die Mitwirkung bei den dem Wirkungskreise der Hauptversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten [Abs.]; insbesondere obliegt ihnen die Wahl der Delegierten [Abs.].
Schlagworte
Wohlfahrtseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
10010249
Dokumentnummer
NOR12129714
alte Dokumentnummer
N8194728475L
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