§ 8 AlkAbgG 1973

Alte FassungIn Kraft seit 16.1.1974

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1974

Abgabenschuldner, Entstehung der Abgabenschuld

§ 8.

(1) Abgabenschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 der Unternehmer.

(2) Die Abgabenschuld entsteht

  1. 1. für Lieferungen mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung). In den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 12) entsteht die Abgabenschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung);
  2. 2. für den Eigenverbrauch mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die alkoholischen Getränke für Zwecke außerhalb des Unternehmens entnommen worden sind.

(3) Die Entstehung der Abgabenschuld bei der Einfuhr alkoholischer Getränke (§ 1 Abs. 1 Z. 3) richtet sich nach den zollrechtlichen Bestimmungen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1974

Schlagworte

Steuerschuldner, Abgabenanspruch

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2023

Gesetzesnummer

10004106

Dokumentnummer

NOR12045365

alte Dokumentnummer

N3197211109R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)