Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1974
Abgabenschuldner, Entstehung der Abgabenschuld
§ 8.
(1) Abgabenschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 der Unternehmer.
(2) Die Abgabenschuld entsteht
- 1. für Lieferungen mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung). In den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 12) entsteht die Abgabenschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung);
- 2. für den Eigenverbrauch mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die alkoholischen Getränke für Zwecke außerhalb des Unternehmens entnommen worden sind.
(3) Die Entstehung der Abgabenschuld bei der Einfuhr alkoholischer Getränke (§ 1 Abs. 1 Z. 3) richtet sich nach den zollrechtlichen Bestimmungen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1974
Schlagworte
Steuerschuldner, Abgabenanspruch
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2023
Gesetzesnummer
10004106
Dokumentnummer
NOR12045365
alte Dokumentnummer
N3197211109R
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