§ 8 AGr f IntegrFragen

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.1989

Niederschrift

§ 8.

Über die Ergebnisse der Beratungen in der Arbeitsgruppe ist ein Protokoll zu erstellen. Darin sind gegebenenfalls auch die von der überwiegenden Meinung abweichenden Auffassungen festzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10001005

Dokumentnummer

NOR12012780

alte Dokumentnummer

N1198910763J

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