3. Abschnitt
DURCHFÜHRUNG DER ABSCHLUSSPRÜFUNG 1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen Gemeinsame Bestimmungen
§ 8.
(1) Die Abschlußprüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten, seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes und seine Beherrschung einer sachlich und sprachlich einwandfreien Ausdrucksweise nachweisen kann.
(2) Bei den Aufgabenstellungen aller Teilprüfungen sind berufsbezogene Aspekte zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Gesetzesnummer
10009894
Dokumentnummer
NOR12124786
alte Dokumentnummer
N7199327341J
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