§ 8 Abfallnachweisverordnung 2003

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Meldepflicht betreffend innerbetriebliche Behandlung

§ 8.

Der Abfallerzeuger, der die bei ihm anfallenden gefährlichen Abfälle selbst behandelt, hat dem Landeshauptmann vierteljährlich die über die im vorangegangenen Kalendervierteljahr selbst behandelten gefährlichen Abfälle geführten Aufzeichnungsdaten (§ 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 4) schriftlich zu melden. In Abstimmung mit dem Landeshauptmann kann die Meldung der Daten elektronisch erfolgen. Die Meldung hat bis spätestens am 15. Tag des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalendermonats zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20003119

Dokumentnummer

NOR40048735

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