Behandlung des Kältekreislaufes von Kühl- und Klimageräten
§ 8.
(1) Vor der Behandlung des Isolierschaums ist eine Absaugung des Kältekreislaufes und eine Vordemontage durchzuführen, wobei folgende Punkte jedenfalls zu erfüllen sind:
- 1. Kältemittel und Kompressoröl sind gemeinsam verlustfrei abzusaugen und zu trennen oder trennen zu lassen.
- 2. Eine ordnungsgemäße Entleerung des Kältekreislaufes ist durch Kontrolleinrichtungen sicherzustellen, die der gewählten Absaugtechnik und der Größe des zu entsorgenden Gerätes angepasst und in die Absaugtechnik integriert sein müssen.
- 3. Es sind geeignete Messeinrichtungen zur Anzeige der behandelten Gerätestückzahl und zur entnommenen Menge an FCKW/H-FKW/H-FCKW einzusetzen.
- 4. Die Erfassungsmenge an aus dem Kältekreislauf gewonnenem FCKW/H-FKW/H-FCKW muss zumindest 115 Gramm (bestimmt als Reinsubstanz) pro Kühlgerät im Jahresdurchschnitt der Geräte betragen.
(2) Der Restgehalt an FCKW R12/FCKW/H-FKW/H-FCKW im Kompressoröl darf 0,1 Gewichtsprozent nicht überschreiten.
Schlagworte
Kühlgerät
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20003793
Dokumentnummer
NOR40058811
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