Förderintensität, Förderuntergrenze und maximale Förderhöhe
§ 8.
(1) Es dürfen höchstens 100% der förderbaren Kosten zuzüglich des Struktursicherungsbeitrages durch die Förderung abgedeckt werden. Alle Fördersummen und Förderbeträge im Sinne dieser Verordnung sind als Bruttosummen, das heißt vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zu verstehen.
(2) Bei Beteiligungsorganisationen, die von einer förderbaren Organisation nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 und einer nicht förderbaren Person gehalten werden, ist der Zuschuss relativ zum Beteiligungsgrad der nicht unter § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 fallenden Person zu reduzieren.
(3) Die Förderung gemäß § 7 ist zudem mit 90% des Einnahmenausfalls im ersten Quartal 2022 begrenzt. Zur Berechnung des Einnahmenausfalls werden die Einnahmen des ersten Quartals 2022 herangezogen und mit 25% der Summe der Einnahmen des Jahres 2021 und der auf Grundlage der 3. und 4. NPO-RLV gewährten Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds verglichen. Die genannten Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds sind dabei vorab um diesen Betrachtungszeiträumen zuordenbare Rückzahlungen und Rückforderungen exkl. allfälliger bezahlter Zinsen zu korrigieren. Bei der Angabe der Einnahmen des ersten Quartals 2022 und der Einnahmen für das Jahr 2021 sind Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds sowie ein gewährter Umsatzersatz gemäß VO Lockdown-Umsatzersatz nicht zu berücksichtigen.
(4) Beträgt die Förderung gemäß § 7 weniger als 250 Euro, wird keine Förderung ausbezahlt.
(5) Die Förderung ist mit maximal 200 000 Euro begrenzt. Der Höchstbetrag steht dann, wenn mehrere verbundene Organisationen gemäß § 8a Abs. 1 eine Förderung beantragen, nur einmal gemeinsam zu.
(6) Sofern die Förderung auf Basis einer De-minimis-Verordnung gewährt wird, sind deren Voraussetzungen in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Unter anderem darf hiernach der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Steuerjahren maximal 200 000 Euro (bzw. maximal 100 000 Euro für den gewerblichen Straßengüterverkehr), maximal 20 000 Euro für den Agrarsektor und maximal 30 000 Euro für den Fischerei- und Aquakultursektor nicht übersteigen. Bei diesen Höchstgrenzen sind auch andere in diesem Zeitraum an das Unternehmen gewährte De-minimis-Beihilfen, gleich welcher Art und Zielsetzung, zu berücksichtigen. De-minimis-Beihilfen können daher insoweit erst gewährt werden, wenn die förderwerbende Organisation in geeigneter Weise den Nachweis erbracht hat, in welcher Höhe ihr in den beiden vorangegangenen sowie im laufenden Steuerjahr De-minimis-Beihilfen gewährt worden sind, für die De-minimis-Verordnungen gelten, und nur soweit wie die Voraussetzungen der jeweiligen De-minimis-Verordnung bei dem Unternehmen im Sinne der De-minimis-Verordnung eingehalten werden.
(7) Für förderwerbende Organisationen, die sowohl wirtschaftliche als auch nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, ist eine Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeiten nur dann möglich, wenn durch zweckmäßige Vorkehrungen wie eine zwischen wirtschaftlicher und nicht-wirtschaftlicher Tätigkeit getrennte Finanz-Buchhaltung nachweislich sichergestellt ist, dass die Förderobergrenzen gemäß Abs. 6 nicht überschritten werden.
Schlagworte
Fischereisektor
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022
Gesetzesnummer
20011952
Dokumentnummer
NOR40245259
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