§ 8 2. COVID-19-JuBG

Alte FassungIn Kraft seit 05.4.2020

Zustellungen in Insolvenzverfahren

§ 8.

Solange die Fristen gemäß § 1 Abs. 1 1. COVID-19-JuBG, BGBl. I Nr. 16/2020, unterbrochen sind, kann eine besondere Zustellung an Gläubiger unterbleiben; der wesentliche Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks ist in der Insolvenzdatei bekanntzumachen; doch ist auch in diesem Fall, wenn es sich um Entscheidungen handelt, den Gläubigern, die es verlangen, eine Ausfertigung zuzustellen. § 75 Abs. 1 Z 1 IO ist nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

20011115

Dokumentnummer

NOR40222512

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