Zustellungen in Insolvenzverfahren
§ 8.
Solange die Fristen gemäß § 1 Abs. 1 1. COVID-19-JuBG, BGBl. I Nr. 16/2020, unterbrochen sind, kann eine besondere Zustellung an Gläubiger unterbleiben; der wesentliche Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks ist in der Insolvenzdatei bekanntzumachen; doch ist auch in diesem Fall, wenn es sich um Entscheidungen handelt, den Gläubigern, die es verlangen, eine Ausfertigung zuzustellen. § 75 Abs. 1 Z 1 IO ist nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020
Gesetzesnummer
20011115
Dokumentnummer
NOR40222512
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)