Erdbau
§ 8.
(1) Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 7 stammt aus dem Gewerbe der Baumeister.
(2) Das Teilgewerbe des Erdbaues umfaßt folgende Tätigkeitsbereiche, wobei statisch belangreiche Tätigkeiten nur auf Grundlage einer vorliegenden Planung und unter der Bauaufsicht eines hiezu Befugten erfolgen dürfen:
- 1. Abtrag, Aushub und Verfuhr sowie Einbau und Herstellung von Planien samt Verdichtungsarbeiten mit Aushubmaterial, Schotter, Kiesen und ähnlichen Stoffen,
- 2. Aushub von Künetten und Gräben,
- 3. Drainagierungsarbeiten,
- 4. Abbruch von Bauwerken nach Maßgabe eines von einem hiezu Befugten erstellten Abbruchplanes und
- 5. Uferschutz- und Böschungssicherungen in Form von Steinschlichtungen.
(3) Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
- 1. a)die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maurer oder Schalungsbauer und
- b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
- 2. a)den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im bautechnischen Bereich liegt und
- b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
- 3. a)den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
- b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
- 4. a)den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Erdbau gemäß § 9 und
- b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.
Schlagworte
Uferschutzsicherung
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10007931
Dokumentnummer
NOR12089682
alte Dokumentnummer
N5199810192O
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