§ 8 19. IDG-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1992

Vorlage der Kontingentscheine beim Abfertigungszollamt

§ 8.

(1) Entsprechend der den Zollämtern vorgelegten Kontingentscheine ist der Vorzugszollsatz bei der Zollbemessung anzuwenden. Der Kontingentschein muß in dem nach den zollgesetzlichen Vorschriften für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebenden Zeitpunkt gültig sein.

(2) Durch die Vorlage des Kontingentscheines werden andere Abfertigungserfordernisse, die sich aus dem Abkommen Österreichs mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben, nicht berührt.

(3) Anläßlich der zollamtlichen Abfertigung ist ein vollständig ausgefüllter Ursprungsnachweis nach dem Muster gemäßAnlage 2 vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Gesetzesnummer

10004757

Dokumentnummer

NOR12051918

alte Dokumentnummer

N3199223966J

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