Endbeschuß
§ 8.
(1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die nicht gemäß § 7 zurückzustellen sind, sind dem Endbeschuß zu unterziehen. Der Endbeschuß ist an fertigen Waffen durchzuführen. Höchstbeanspruchte Teile sind daher zunächst vom Einreicher durch Ergänzung fehlender Bestandteile zu einer fertigen Handfeuerwaffe zusammenzubauen. Wird eine Handfeuerwaffe durch Paßarbeit aus bereits beschossenen höchstbeanspruchten Teilen zusammengebaut, dann ist die vollständige Waffe ebenfalls dem Beschuß zu unterziehen. Waffen, die noch der Brünierung bzw. einer Gravur bedürfen (weißfertige Waffen), gelten als fertige Waffen. Eine fertige Handfeuerwaffe ist mit dem Originalschaft vorzulegen; an die Stelle des Originalschaftes kann ein Ersatzschaft oder eine geeignete gleichwertige Vorrichtung treten. Bei mehrläufigen Waffen ist jeder Lauf, bei Revolvern jedes Patronenlager der Trommel dem Endbeschuß zu unterziehen.
(2) Der Endbeschuß ist mit einer Ladung bestehend aus Pulver und einer Geschoßvorlage auszuführen. Je Lauf sind
- 1. zwei Schüsse bei
- a) Waffen mit gezogenen Läufen,
- b) Waffen mit glatten Läufen,
- 2. mindestens ein Schuß je Patronenlager bei Revolvern und Waffen, deren Lauf nicht mit dem Patronenlager verbunden ist, nachdem diese entfettet wurden,
- abzufeuern.
(3) Die beim Beschuß zu verwendende Pulverladung und die Masse der erforderlichen Geschoßvorlage in Form von Bleischrot oder Kugel sind derAnlage 1 zu entnehmen. Die dort angegebenen Beschußladungen beziehen sich auf ein Referenzpulver, dessen Kennwerte in Anlage 2 angeführt sind. Die Übereinstimmung des für den Beschuß zu verwendenden Pulvers mit diesem Referenzpulver ist durch Gasdruckmessung an Referenzpatronen Kal. 16 gemäß den Bestimmungen der Anlage 3 zu überprüfen. Weicht bei der Überprüfung des zu verwendenden Pulvers der Gasdruck gegenüber dem in der Anlage 3 für das Kal. 16 angegebenen Gasdruck des Referenzpulvers ab, dann ist, unabhängig vom Kaliber der zu erprobenden Handfeuerwaffe, die zu verwendende Pulvermasse verhältnisgleich anzupassen.
(4) Beim Laden von Waffen mit glattem Lauf ist auf das Pulver in der in Abs. 3 beschriebenen Masse ein Filzpfropfen von mindestens 20 mm Höhe ohne Pressen aufzulegen. Als Geschoßvorlage ist Bleischrot mit einem Durchmesser von 2,5 bis 3 mm zu verwenden, welches in den Lauf eingefüllt und mit einem Filzpfropfen von mindestens 10 mm Höhe überdeckt wird. Bei Waffen mit gezogenem Lauf ist als Geschoßvorlage anstelle des Bleischrotes eine Kugel ohne Pfropfen zu verwenden.
(5) Für Pistolen mit einem oder mehreren Läufen, in die die Beschußladungen infolge deren geometrischer Abmessungen nicht nach den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 eingebracht werden können, ist die Beschußladung unter Beachtung der Länge des Laufes bzw. der Läufe in Abhängigkeit von der für diese Waffentype vorgesehenen maximalen Gebrauchsladung festzusetzen. Die Pulvermenge soll für den Beschuß das Doppelte der maximalen Gebrauchsladung sein.
(6) Für Revolver und für Handfeuerwaffen besonderer Konstruktion, deren Pulverkammer (bzw. Ladehülse ohne Zündhütchen) die gemäß Abs. 3 vorgesehene Prüfladung nicht aufzunehmen gestattet, ist das Volumen der Pulverkammer mit der maximal möglichen Menge an Beschußpulver zu füllen. Die Kugel ist hinzuzugeben und bis zur Abgleichung einzudrücken.
(7) Besteht ein Grund zur Annahme, daß der abgefeuerte Erprobungsschuß fehlerhaft war, so hat das Beschußamt über die in Abs. 2 vorgeschriebene Anzahl von Schüssen hinaus einen zusätzlichen Schuß abzugeben.
(8) Bei Handfeuerwaffen, deren Läufe gemäß § 5 Abs. 2 Beschußgesetz einem Vorbeschuß zu unterziehen sind, für die jedoch kein gültiger Vorbeschuß nachgewiesen werden kann, ist an Stelle des Vorbeschusses der Endbeschuß mit der jeweils doppelten der für die betreffende Waffentype gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Schußanzahl durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2024
Gesetzesnummer
10011762
Dokumentnummer
NOR12151343
alte Dokumentnummer
N9198816881J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)