§ 89i GOG

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007; Art. 115 Abs. 1, BGBl. I Nr. 32/2018

Akteneinsicht

§ 89i.

(1) Soweit Parteien und Beteiligten ein Recht auf Akteneinsicht zusteht, haben sie nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten Anspruch darauf, Ablichtungen der ihre Sache betreffenden Akten und Aktenteile zu erhalten.

(2) Den Parteien kann auch elektronische Einsicht in sämtliche gemäß § 219 Abs. 1 ZPO oder den §§ 51, 57 Abs. 2 und 68 Abs. 1 und 2 StPO zugängliche, ihre Sache betreffende Daten, die in der Verfahrensautomation Justiz gespeichert sind, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine ausreichende Sicherung vor Missbrauch durch dritte Personen ermöglicht werden.

EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007; Art. 115 Abs. 1, BGBl. I Nr. 32/2018

Schlagworte

Einsicht, Teile

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40202955

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