§ 89h GOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Amtshilfe der Sozialversicherungsträger

§ 89h

§ 89h. Die Sozialversicherungsträger und deren Hauptverband haben den Gerichten auf deren Ersuchen Auskünfte über verfahrenserhebliche Umstände zu erteilen; die Ersuchen und die Auskünfte haben möglichst automationsunterstützt zu erfolgen (§ 31 Abs. 3 Z 15 ASVG). Vorschriften, die für bestimmte Verfahren besonderes anordnen, bleiben unberührt.

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