§ 89g.
Die Gerichte und Justizverwaltungsbehörden sind zur Übermittlung aller gesetzmäßig ermittelten und verarbeiteten Daten an diejenigen Empfänger im Ausland ermächtigt, welche als solche nach den bestehenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR12012885
alte Dokumentnummer
N1198911259H
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