§ 89c LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.2000

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

LGBl. Nr. 53/2000

§ 89c

Gefährliche Arbeitsmittel

(1) Gefährliche Arbeitsmittel sind Arbeitsmittel, deren Benutzung mit einer möglichen spezifischen Gefährdung der Dienstnehmer verbunden ist, oder deren Benutzung aufgrund ihres Konzeptes besondere Gefahren mit sich bringt.

(2) Dienstgeber haben geeignete Maßnahmen zu treffen, damit

  1. 1. die Benutzung gefährlicher Arbeitsmittel nur durch eigens hiezu beauftragte Dienstnehmer erfolgt und
  2. 2. Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten nur von eigens hiezu befugten, speziell unterwiesenen Personen durchgeführt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)