§ 89b LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.2000

§ 89b

Benutzung von Arbeitsmitteln

Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:

  1. 1. Arbeitsmittel dürfen nur für Arbeitsvorgänge und unter Bedingungen benutzt werden, für die sie geeignet und vorgesehen sind.
  2. 2. Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen sowie die elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten.
  3. 3. Arbeitsmittel dürfen nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen benutzt werden.
  4. 4. Arbeitsmittel dürfen nicht benutzt werden, wenn Beschädigungen festzustellen sind, die die Sicherheit beeinträchtigen können, oder die Sicherheits- und Schutzvorrichtungen nicht funktionsfähig sind.

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