§ 89a K-AGO

Alte FassungIn Kraft seit 06.10.1998

§ 89a

Übermittlung von Unterlagen

Soweit Österreich im Rahmen der Europäischen Integration Berichtspflichten - insbesondere im Zusammenhang mit den Haushalten - treffen, sind die Gemeinden verpflichtet, der Landesregierung die entsprechenden Unterlagen - insbesondere auch Unterlagen, die erst zur Erstellung des Rechnungsabschlusses dienen - noch vor dem 31. Mai zu übermitteln.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)