LGBl. Nr. 47/2015
§ 89a
Ärztedienstzulage
(1) Den Spitalsärztinnen und Spitalsärzten gebührt eine Ärztedienstzulage, die durch die Entlohnungsgruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt wird.
(2) Die Dienstzulage beträgt monatlich
- 1. in der Entlohnungsgruppe s1
- a) in den Entlohnungsstufen 1 bis 11 ……….……. 20%
- b) in den Entlohnungsstufen 12 bis 14 …………… 39%
- c) ab der Entlohnungsstufe 15 ……………………. 36%
des jeweiligen Monatsentgelts,
- 2. in der Entlohnungsgruppe s2
- a) in den Entlohnungsstufen 1 bis 7 ……………… 20%
- b) in den Entlohnungsstufen 8 bis 10 …………….. 35%
- c) ab der Entlohnungsstufe 11 ……………………. 33%
des jeweiligen Monatsentgelts,
- 3. in der Entlohnungsgruppe s3
- a) in den Entlohnungsstufen 1 bis 7 …………..…. 20%
- b) ab der Entlohnungsstufe 8 ………………..….... 28%
des jeweiligen Monatsentgelts,
- 4. in der Entlohnungsgruppe s4
- a) in den Entlohnungsstufen 1 bis 4 ……………… 20%
- b) ab der Entlohnungsstufe 5 ……………………... 25%
des jeweiligen Monatsentgelts.
(3) Bei der Bemessung der Ärztedienstzulage ist § 20 Abs. 1 zweiter Satz auf das Monatsentgelt im Sinne des Abs. 2 nicht anzuwenden.
(4) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, ist die Ärztedienstzulage - abweichend von § 20 Abs. 1 zweiter Satz - nur in den Fällen des § 20 Abs. 2 (Sonderzahlung) und der §§ 48 und 119 (Ansprüche bei Dienstverhinderung) zu berücksichtigen.
(5) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Bemessung einer Überstundenvergütung oder einer Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 17 Abs. 3 Z 1, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 2 LBBG 2001) ist die Ärztedienstzulage nicht zu berücksichtigen.
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