§ 89 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 89

Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) für Freiballonfahrer sind insbesondere:

  1. a) Ballonkunde (insbesondere Füllen des Ballons, Gaslehre, Verspannung, Bordgerätekunde, Ballonführung),
  2. b) Verhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
  3. c) Luftnavigation für Sichtflug (insbesondere Kartenkunde, Kompaßkunde, Grundsätze der Koppelnavigation unter besonderer Berücksichtigung des Winddreiecks, Vorbereitung eines Ballonfluges),
  4. d) Aerostatik und Aerodynamik,
  5. e) Flugwetterkunde (einschließlich der Kenntnis der Eigenschaften der Atmosphäre, Auswertung der Beratung durch den Flugwetterdienst für Überlandflüge, Kenntnis des Wetterschlüssels),
  6. f) Organisation und Aufgaben der Flugsicherung,
  7. g) Geographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten,
  8. h) Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für Freiballonfahrer von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften),
  9. i) erste Hilfe bei Unfällen.

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