Schreiben
§ 89.
(1) Die Strafgefangenen dürfen Briefe im allgemeinen nur in der Freizeit schreiben. In dringenden Fällen ist den Strafgefangenen aber auch zu gestatten, während der Arbeitszeit zu schreiben.
(2) Den Strafgefangenen ist für jeden Brief und für jede Eingabe ein Briefbogen und das nötige Schreibzeug zur Verfügung zu stellen. Soweit es der Zweck des Briefes oder der Eingabe notwendig macht, sind dem Strafgefangenen auch mehrere Briefbogen zu überlassen.
(3) Strafgefangenen, die nicht lesen und schreiben können, ist durch einen Strafvollzugsbediensteten Hilfe zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028250
alte Dokumentnummer
N2196923633S
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