§ 89 StGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Gefährdung der körperlichen Sicherheit

§ 89

§ 89. Wer in den im § 81 Z. 1 und 2 bezeichneten Fällen, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

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