Hinsichtlich Medizinprodukte mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten (vgl. § 82 Abs. 1, BGBl. I Nr. 122/2021).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
Auswertung und Dokumentation der Prüfungen; Gerätedatei
§ 89.
(1) Für die regelmäßig zu prüfenden aktiven Medizinprodukte haben Einrichtungen des Gesundheitswesens ein Geräteverzeichnis zu führen.
(2) Das Geräteverzeichnis gemäß Abs. 1 kann mit dem Bestandsverzeichnis gemäß § 84 in einem geführt werden.
(3) Wiederkehrende Prüfungen, Prüfungen nach Instandsetzung oder nach Zwischenfällen und deren Ergebnisse sind zu dokumentieren und in dem Geräteverzeichnis anzuführen. In dem Geräteverzeichnis sind auch die Intervalle wiederkehrender Prüfungen und Einweisungen gemäß § 83 evident zu halten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2021
Gesetzesnummer
10011003
Dokumentnummer
NOR40203883
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