§ 89 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zusammensetzung

§ 89

§ 89. Das Kartellgericht besteht aus einem Vorsitzenden und drei Beisitzern, das Kartellobergericht aus einem Vorsitzenden und sechs Beisitzern. Für jeden Vorsitzenden und für jeden Beisitzer sind vier Stellvertreter zu ernennen.

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