§ 89 HDG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 22.1.2014

In- und Außerkrafttreten

§ 89.

Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

Schlagworte

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40160912

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