§ 89 GenG

Alte FassungIn Kraft seit 18.8.2006

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2006

§ 89.

(1) Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates, ferner Liquidatoren und sonstige Beauftragte der Genossenschaft, welche in den Generalversammlungsprotokollen, in den Rechnungsabschlüssen, Bilanzen und Geschäftsberichten, in dem Register der Mitglieder (§ 14), sowie in den durch § 35 angeordneten Mitteilungen falsche oder in irreführender Weise unzureichende Angaben machen oder bestätigen, sind, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)