§ 89 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2002

Interoperabilität

§ 89.

Unter Interoperabilität versteht man die Tauglichkeit des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems für den sicheren und durchgehenden Verkehr von Hochgeschwindigkeitszügen, die den spezifizierten Leistungskennwerten entsprechen.

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