§ 89 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Sicherheitsvorkehrungen

§ 89.

(1) An Forschungsreaktoren müssen Vorkehrungen in personeller und sachlicher Hinsicht getroffen sein, um beim Auftreten von Zwischenfällen oder Strahlenunfällen deren Auswirkungen so gering wie möglich halten zu können.

(2) Vorkehrungen im Sinne des Abs. 1, deren Ausmaß sich aus Größe und Art eines Forschungsreaktors ergibt, sind insbesondere technische Sicherheits- und Schutzeinrichtungen, Alarm- und Meldesysteme, Bereitstellung von betrieblichem Einsatzpersonal, Erste-Hilfe-Einrichtungen, Arbeitsgeräte und Schutzausrüstungen sowie geeignete Messeinrichtungen. Die Funktionstüchtigkeit dieser Einrichtungen und die Verfügbarkeit des Einsatzpersonals sind in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen.

(3) Die Vorgangsweise bei Zwischenfällen oder Strahlenunfällen ist durch einen Notfallplan zu regeln, der der Genehmigung durch die Behörde bedarf. Der Notfallplan hat insbesondere Bestimmungen über Alarmgebung, Meldungen, technische Maßnahmen zur Verhinderung der Ausweitung der Folgen von Zwischenfällen oder Strahlenunfällen, Messung des Strahlenpegels, Abgrenzung und Kennzeichnung des Bereiches der Strahlengefährdung, Heranziehung von betrieblichem Einsatzpersonal, Maßnahmen zur Erste-Hilfe-Leistung, Lokalisierung des hervorgerufenen Schadens, Dekontaminierung, Beweissicherung, Festlegung von Sammelplätzen für die Beschäftigten in und außerhalb des Reaktorgebäudes, Unterbringung von Personen in Krankenanstalten und über Anforderung außerbetrieblicher Hilfe zu enthalten.

(4) Den an einem Forschungsreaktor Tätigen muss der Notfallplan vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in dem für sie erforderlichen Umfang nachweislich zur Kenntnis gebracht werden. In von der Behörde festzusetzenden Zeitabständen sind Notfallübungen abzuhalten, über deren Verlauf und Erfolg Aufzeichnungen zu führen sind.

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