§ 88 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 88

(1) Wer sich um einen Freiballonfahrerschein bewirbt, muß nachweisen, daß er innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung mindestens acht Freiballonflüge ausgeführt hat. Der gemäß § 91 vorgeschriebene Alleinflug über Land ist auf die Anzahl der geforderten Flüge anzurechnen.

(2) In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Anzahl von Freiballonflügen müssen sechs Übungsflüge gemäß Abs. 3 und ein Höhenkontrollflug gemäß Abs. 4 enthalten sein.

(3) Die Übungsflüge müssen unter Aufsicht und nach den Weisungen eines Freiballonfluglehrers ausgeführt worden sein. Jeder Flug muß mindestens zwei Stunden gedauert haben. Mindestens ein Flug muß mit Leuchtgasfüllung, einer mit Wasserstoffüllung, einer in den Monaten Mai bis September bei einer Temperatur von über 20 Grad Celsius und einer in den Monaten November bis Feber bei Bodenfrost ausgeführt worden sein.

(4) Beim Höhenkontrollflug muß der Bewerber unter Aufsicht eines Freiballonfluglehrers die Aufgaben eines verantwortlichen Piloten ausgeführt haben. Der Ballon muß hiebei eine Höhe von wenigstens 3000 m erreichen.

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