§ 88 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Aufträge und Bevollmächtigung

§ 88

(1) § 88.Berufsberechtigte sind verpflichtet, die Übernahme eines Auftrages abzulehnen, der sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit an Weisungen fachlicher Art des Auftraggebers binden würde. Die Annahme von Aufträgen durch Berufsberechtigte, die im Deckungsumfang ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht enthalten sind, ist unzulässig.

(2) Berufsberechtigte sind darüber hinaus verpflichtet, Prüfungs- oder Sachverständigenaufträge abzulehnen, wenn

  1. 1. sie von dem zu Prüfenden oder dem Auftraggeber oder, falls der Auftraggeber ein Dritter ist, auch von diesem persönlich und wirtschaftlich nicht unabhängig sind oder
  2. 2. einer der Beteiligten mittelbaren oder unmittelbaren Einfluß auf die Führung der Geschäfte des anderen hat oder
  3. 3. Ausschließungsgründe im Sinne des § 20 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, vorliegen oder
  4. 4. Befangenheitsgründe im Sinne des § 19 Z 2 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, vorliegen oder
  5. 5. sie als Prüfer tätig werden sollen und sie selbst die zu prüfenden Bücher geführt oder den zu prüfenden Abschluß erstellt haben.

(3) Wirtschaftstreuhänder dürfen eine Vertretungsvollmacht nur annehmen, wenn nicht ein anderer Wirtschaftstreuhänder zur Vertretung bevollmächtigt ist.

(4) Berufsberechtigte sind berechtigt, einen bereits übernommenen Auftrag zurückzulegen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere

  1. 1. die sich nachträglich ergebende Unerfüllbarkeit des Auftrages oder
  2. 2. die Verhinderung durch eine Krankheit oder
  3. 3. die sich nachträglich ergebende Feststellung, daß der Auftraggeber bewußt unrichtige oder unvollständige Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.

(5) Berufsberechtigte sind berechtigt, die ihnen erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen. Prüfungsaufträge und andere Aufträge, die zur Unparteilichkeit und Unabhängigkeit verpflichten, dürfen nur nach gewissenhafter Erhebung des Zutreffens der zu bestätigenden Tatsachen und Umstände ausgeführt werden.

(6) Berufsberechtigte sind verpflichtet, die übernommenen Angelegenheiten, Aufgaben, Vertretungen und Verteidigungen gesetzmäßig zu führen und die Rechte des Auftraggebers gegen jedermann mit Treue und Nachdruck zu verfolgen. Sie sind im Rahmen ihrer Aufträge befugt, alle ihren Auftraggebern zur Verfügung stehenden gesetzmäßigen Angriffs- und Verteidigungsmittel zu gebrauchen.

(7) Gesellschaften, die einen Wirtschaftstreuhandberuf ausüben, haben für jeden von ihnen übernommenen Auftrag mindestens eine natürliche Person, welche die für die Erledigung entsprechende Berufsberechtigung besitzt, zu bestimmen. Der Name des für die Erledigung bestimmten Berufsberechtigten ist dem Auftraggeber schriftlich bekanntzugeben.

(8) Personen, die für einen Berufsberechtigten in welchem Rechtsverhältnis auch immer tätig sind, dürfen während, innerhalb und anläßlich der Beendigung dieser Tätigkeit nur mit Zustimmung des Berufsberechtigten

  1. 1. Aufträge oder Bevollmächtigungen von dessen Klienten selbst übernehmen oder
  2. 2. dessen Klienten anderen Berufsberechtigten zuführen.

(9) Beruft sich ein Wirtschaftstreuhänder im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis.

(10) Vereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über einen generellen Haftungsausschluß sind unzulässig.

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