Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
Schriftlicher Verkehr mit Behörden und Rechtsbeiständen
§ 88.
(1) Die Strafgefangenen dürfen ohne zeitliche Beschränkung schriftlich verkehren:
- 1. mit inländischen allgemeinen Vertretungskörpern, Gerichten und anderen Behörden sowie der Volksanwaltschaft;
- 2. mit der Europäischen Kommission für Menschenrechte;
- 3. mit dem Bewährungshelfer oder mit der mit der Schutzaufsicht betrauten Person, der damit betrauten Anstalt oder dem damit betrauten Verein;
- 4. mit Vereinigungen und Einrichtungen, die sich mit der Fürsorge für die Familien von Strafgefangenen und mit der Entlassenenbetreuung befassen;
- 5. in ihren Rechtsangelegenheiten mit Rechtsanwälten, Notaren, Verteidigern und Wirtschaftstreuhändern.
(2) Ausländische Strafgefangene dürfen außerdem ohne zeitliche Beschränkung mit der mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben betrauten diplomatischen Mission oder mit der konsularischen Vertretung ihres Heimatstaates schriftlich verkehren.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028249
alte Dokumentnummer
N2196923632S
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