Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
§ 88.
Übersteigt die Wertangabe bei einem Brief oder Paket den für die Ersatzzustellung zulässigen Höchstbetrag, sind die Verpackung sowie eine vorhandene Verschnürung mit soviel Siegellackabdrücken, Plomben oder sonstigen gleichwertigen Verschlußmitteln zu sichern, daß alle Enden der Verpackung festgehalten werden, ein Eindringen in den Inhalt ohne äußerlich wahrnehmbare Beschädigung der Verpackung oder der Verschlußmittel nicht möglich ist und die Verpackung sowie die Verschnürung ohne Verletzung des Verschlusses nicht geöffnet oder abgestreift werden können. Siegelmarken sind zum Verschluß nicht zugelassen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145964
alte Dokumentnummer
N9195722644L
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