§ 88 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Abschnitt VIII

Bedienstete

§ 88.

(1) Hinsichtlich der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der Versicherungsanstalt gilt § 460 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß

  1. 1. Abs. 1 nicht für die Festsetzung der Höhe der Leitungszulage und
  2. 2. Abs. 3 nur auf den leitenden Angestellten

    anzuwenden ist.

(2) Die Höhe der Leitungszulage für den leitenden Angestellten (dessen Stellvertreter) ist vom Vorstand festzusetzen.

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