Schlichtung
§ 88.
(1) Der Schlichtungssenat hat die Streitteile zu hören und den der Meinungsverschiedenheit zugrundeliegenden Sachverhalt zu ermitteln. Läßt sich ein Streitteil in die Verhandlung nicht ein, ist ohne ihn zu verhandeln.
(2) Der Schlichtungssenat hat ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von zwei Wochen, zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine gütliche Einigung der Streitteile hinzuwirken. Er bestimmt das dabei einzuhaltende Verfahren. Wird einem Streitteil Akteneinsicht gewährt, ist § 17 Abs. 3 AVG anzuwenden.
(3) Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so hat der Schlichtungssenat noch vor Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist eine begründete Empfehlung darüber abzugeben, wie die der Meinungsverschiedenheit zugrundeliegende Rechtsvorschrift angewendet werden soll.
(4) Der Verlauf und das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens sind in einer Niederschrift festzuhalten. Den Streitteilen ist je eine Abschrift hievon zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10012275
Dokumentnummer
NOR12154351
alte Dokumentnummer
N9199329159J
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