Schlichtung
§ 88.
(1) Der Schlichtungssenat hat die Streitteile zu hören und den der Meinungsverschiedenheit zugrundeliegenden Sachverhalt zu ermitteln. Läßt sich ein Streitteil in die Verhandlung nicht ein, so ist in der Niederschrift festzuhalten, daß keine gütliche Einigung zustande gekommen ist. Von der Verhandlung sind auch Dritte zu verständigen, die von der Meinungsverschiedenheit betroffen sind. Diesen ist die Möglichkeit zu geben, an der Verhandlung teilzunehmen.
(2) Der Schlichtungssenat hat ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von zwei Wochen, zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine gütliche Einigung der Streitteile hinzuwirken. Er bestimmt das dabei einzuhaltende Verfahren. Wird einem Streitteil Akteneinsicht gewährt, ist § 17 Abs. 3 AVG anzuwenden.
(3) Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so hat der Schlichtungssenat noch vor Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist eine begründete Empfehlung darüber abzugeben, wie die der Meinungsverschiedenheit zugrundeliegende Rechtsvorschrift angewendet werden soll.
(4) Der Verlauf und das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens sind in einer Niederschrift festzuhalten. Den Streitteilen und dem Bundesvergabeamt ist je eine Abschrift hievon zu übermitteln.
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