Berichtsinhalt in Sonderfällen
§ 88
(1) § 88.Sind die Zahlenangaben gemäß § 87 Abs. 2 im Hinblick auf die Tätigkeit der Aktiengesellschaften nicht geeignet, eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Beurteilung der Geschäftstätigkeit und der Ergebnisse der Gesellschaft zu geben, so ist der Zwischenbericht durch die entsprechenden Zahlenangaben zu ergänzen.
(2) Kreditinstitute haben anstelle der Umsatzerlöse und des Ergebnisses die Bilanzsumme sowie die in der Anlage angeführten Positionen anzugeben. Die Zahlenangaben sind auf der Grundlage des letztvorliegenden Monatsausweises und Quartalsberichtes gemäß § 24 Abs. 13 und 14 KWG zu erstellen; wenn gleichzeitig mit dem Zwischenbericht ein Monatsausweis oder Quartalsbericht zu erstellen ist, so sind diese als Grundlage für den Zwischenbericht heranzuziehen.
(3) Versicherungsunternehmen haben anstelle der Umsatzerlöse und des Ergebnisses die Beitragseinnahmen in den einzelnen Versicherungszweigen sowie die Bestände in der Lebensversicherung anzugeben und in den Erläuterungen auch über die Ergebniskomponenten für Schäden, Kosten und Erträge aus Kapitalanlagen zu berichten.
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